Aus derartigen Anschuldigungen ergibt sich denn auch der fortwährende Kollusionswille, welchen der Beschwerdeführer durch sein Aussagemuster mehrfach belegt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik gehen ins Leere, wenn er – ohne sich mit seinen gemachten Aussagen näher auseinanderzusetzen – geltend macht, die Annahmen der Staatsanwaltschaft seien rein spekulativ und willkürlich. Wie die Staatsanwaltschaft richtig schreibt, besteht Kollusionsgefahr mindestens mit G.________, F.________ und E.________, welchen er mit seinen eigenen Aussagen teilweise diametral (und zwar nicht bloss unkonkret) widerspricht.