Er hat somit – im Ansatz – ein (Teil-)Geständnis abgelegt. Allerdings erscheint es mit Blick auf die erdrückende Aktenlage als praktisch erstellt, dass der Beschwerdeführer ausgedehnter in mutmasslich illegale Handlungen involviert gewesen war, als er bis jetzt eingestehen will. Dies betrifft beispielsweise die Tatsache, dass gemäss dem Audioprotokoll Nr. 1830 der Beschwerdeführer E.________ gemäss dessen eigener Äusserung gefragt hat, «ob er an einem Ort sein Gras trocken könne.