Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zur Begründung der Kollusionsgefahr kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 sowie des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 20. September 2016 verwiesen werden (siehe vorne E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer gibt heute gewisse ihm vorgeworfene Handlungen zu, nachdem er zunächst jegliche Tätigkeiten abstritt. Er hat somit – im Ansatz – ein (Teil-)Geständnis abgelegt.