Denkt er sodann selber nicht mehr, dass die Behörden ihm glauben könnten, ist es in aller Regel so gewesen, wie diese es immer behauptet hatten. Als Beispiele seien nur genannt, dass der Beschwerdeführer lange Zeit verneint hatte, I.________ überhaupt zu kennen (Einvernahme vom 30. August 2016, Zeilen 48 ff.) und zunächst sogar abstritt, unter «A.________ (Spitzname)» bekannt zu sein (Einvernahme vom 11. Juli 2016, Zeilen 52 ff. und 57 ff.). 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt