zumindest geht Rechtsanwalt Dr. B.________ in seinen Schriften auf die vom Beschwerdeführer gemachten Zugeständnisse nicht näher ein. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Der Vorwurf, kiloweise Marihuana angebaut, vertrieben oder im Mindesten vermittelt zu haben, kann – selbst wenn man Tetrahydrocannabinol als sogenannt «weiche Droge» qualifizieren will – kaum ernsthaft als Bagatelle abgetan werden. Namentlich die Audioüberwachungs-Protokolle belasten den Beschwerdeführer schwer.