Beweismassnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Zur Begründung kann insbesondere auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. September 2016 verwiesen werden (siehe vorne E. 4). Er wird von Seiten des Beschwerdeführers im Allgemeinen auch nicht bestritten; zumindest geht Rechtsanwalt Dr. B._