Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor, dass er der Partner von I.________ sei. Dies, obwohl aus den Audioüberwachungen hervorgehe, dass «I.________(Spitzname)» der Partner von «A.________ (Spitzname)» sei, und I.________ zugegeben habe, dass er einen Partner gehabt habe, welcher unter anderem die Hälfte des Mietzinses der Lokalitäten bezahlt habe. Es sei an den Threema-Chat zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ erinnert (vgl. Beilage des Haftverlängerungsgesuchs vom 16. September 2016), welcher aufzeige, dass die beiden Marihuana produziert hätten. Belegt werde dies durch das Audiogespräch Nr. 1830: