Er spiele seine massiv herunter. Seine «Salami-Taktik» anlässlich der bisherigen Einvernahmen belege seinen ausgesprochenen Kollusionswillen. Zwar sei bisher übereinstimmend ausgesagt worden, dass der Beschwerdeführer für seine Vermittlungstätigkeit keine Gegenleistung erhalten habe. Wenn man allerdings bedenke, welches Risiko der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer auf sich genommen habe – er habe Drogenhandel an seinem Arbeitsplatz organisiert respektive vermittelt – und wie viel Mühe er in die Übergaben investiert habe (ständige telefonische und persönliche Kontakte, angeblicher Gang zur Telefonkabine etc.), sei dies schwer zu glauben.