Den Kollusionswillen habe der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten belegt: Zunächst habe er lange nichts mit den Taten zu tun haben wollen. Erst anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 habe er ein Teilgeständnis zur Vermittlungstätigkeit abgelegt. Allerdings gebe es grosse Diskrepanzen hinsichtlich der Anzahl Vermittlungen, der genauen Rolle und der Drogenmenge. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2016 sei er hinsichtlich der Herstellung von Marihuana konkreter geworden. Er bestreite jedoch – trotz klaren Hinweisen – die Produktion von Marihuana. Er spiele seine massiv herunter.