deutlich früher verhaftet worden seien. Dass die Mittäter entlassen worden seien, schliesse Kollusionsgefahr nicht aus. Kollusionsgefahr bestehe nicht nur mit den identifizierten Personen. Sie bestehe auch bezüglich der bisher noch nicht identifizierten Drittpersonen. Es handle sich dabei um die arabische Käuferschaft, allfällige weitere Abnehmer sowie Lieferanten. Wie bereits erwähnt, gebe der Beschwerdeführer zu, dass er in drei Fällen Marihuana vermittelt habe. Ob E.________ mit den Arabern teilweise unter