Es sei daran erinnert, dass sich die anderen Beteiligten selber schwer belastet hätten. Auch schliesse ein Geständnis die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus, wenn dieses in einigen, vor allem für die Strafzumessung wichtigen Punkten von den Aussagen der Belastungszeugen abweiche (BGE 128 I 149 E. 3). Diese Feststellung müsse erst recht bei einem Teilgeständnis gelten. Kollusionsgefahr bestehe mit E.________, F.________, G.________ sowie I.________. Sie alle seien bereits aus der Haft entlassen worden, wobei E.________, F.________ und G.________ deutlich früher verhaftet worden seien.