Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Haftverlängerungsentscheid Aussagen gemacht habe, sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Einerseits würden nach wie vor Differenzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen der ihn glaubwürdig belastenden Tatbeteiligten bestehen, insbesondere was die Tatbeiträge und das Ausmass des Drogenhandels betreffe. Es sei daran erinnert, dass sich die anderen Beteiligten selber schwer belastet hätten.