5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Der Tatverdacht sei gegeben und werde von der Verteidigung nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sei am 28. September 2016 – also nach Erlass des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts – erneut einvernommen worden. Zusammengefasst gebe er weiterhin zu, dass er in drei Fällen Marihuana vermittelt habe. Das einem anderen Verschaffen von Betäubungsmitteln – im aBetmG auch Vermittlung genannt – sei strafbar. Überdies gebe er zwischenzeitlich zu, dass er I.________ beim Aufstellen von Indooranlagen geholfen habe.