3 lich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft von sechs Monaten. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sei eingehalten. Die anstehenden Ermittlungsschritte würden hinsichtlich des Zeitbedarfs mit der Verlängerung in Einklang stehen. Ersatzmassnahmen seien ferner keine ersichtlich.