Insgesamt mache der Beschwerdeführer deutlich, dass er bestrebt sei, die Ermittlung des Sachverhalts zu vermeiden. Was die Verhältnismässigkeit der Massnahme betreffe, sei vor dem Hintergrund des Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Sanktion auszugehen, welche deut-