Ohne persönliches Interesse lasse sich solch risikobehaftetes Vorgehen nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Marihuana hergestellt habe. Zu verweisen sei nicht nur auf den Umstand, dass er über Schlüssel zu fraglichen Lokalitäten verfügt habe, sondern ebenso auf die Ergebnisse der Audioüberwachung des Fahrzeugs eines Beteiligten, welche belegen würden, wie Beteiligte über die Ernte-Ergebnisse des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Insgesamt mache der Beschwerdeführer deutlich, dass er bestrebt sei, die Ermittlung des Sachverhalts zu vermeiden.