Es sei auf die von verschiedenen Personen genannten arabischen Abnehmer zu verweisen. Der Kollusionswille des Beschwerdeführers sei manifest. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur die Anzahl vermittelter Drogenübergaben höher sei als zugestanden, sondern dass der Beschwerdeführer auch eine wichtigere Rolle eingenommen habe. Nur so sei zu erklären, dass er während seiner Ferienabwesenheit einer Drittperson den Schlüssel seiner Arbeitslokalität übergeben habe, damit eine Übergabe auch ohne seine Anwesenheit habe erfolgen können. Ohne persönliches Interesse lasse sich solch risikobehaftetes Vorgehen nicht erklären.