4. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht führt in seinem Entscheid vom 20. September 2016 zusammengefasst aus was folgt: Der dringende Tatverdacht habe sich erhärtet. Das Bestimmen der genauen Rolle, die der Beschwerdeführer im Rahmen der arbeitsteiligen Drogendelinquenz eingenommen habe, werde Aufgabe des urteilenden Gerichts sein. Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr sei anzumerken, dass auch wenn der Beschwerdeführer nun zugestanden habe, dreimal für Marihuana-Handel vermittelt zu haben, weiterhin Kollusionsmöglichkeiten bestehen würden. Es sei auf die von verschiedenen Personen genannten arabischen Abnehmer zu verweisen.