In der Replik ergänzt er, dass nicht nur ein Teilgeständnis vorliege. Die Staatsanwaltschaft spreche bloss unkonkret von Differenzen zwischen den Aussagen der Beteiligten. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da erst jetzt (auf den 3. November 2016) eine Konfrontationseinvernahme mit E.________ angesetzt worden sei. Seit der Verhaftung hätten dafür vier Monate zur Verfügung gestanden. Das staatsanwaltschaftliche Vorgehen sei nicht mehr glaubhaft. Es gehe um Marihuana, nicht um harte Drogen. Was die Kollusionsgefahr betreffe, existierten keine nicht identifizierten Abnehmer oder Lieferanten; diese wären längst dingfest gemacht worden.