3. Der Beschwerdeführer weist den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zurück: Die Haupttäter E.________, F.________ und G.________ befänden sich seit Wochen auf freiem Fuss. Nur der Beschwerdeführer sei noch in Haft. Er habe seine Aussage gemacht und werde diese nicht ändern, da sie der Wahrheit entspreche. Das Fahrzeug Audi A6 sei mittlerweile ohne Ergebnis untersucht worden. Die Beweiswürdigung sei Sache des Strafgerichts. Was die Hanfanlage im Kreisel in H.________ betreffe, bestehe kein Tatbeitrag. Er habe sich nicht an der Finanzierung des Mietzinses beteiligt.