1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Haftverlängerungsgesuch vom 16. September 2016 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.4 Mit Verfügung vom 30. September 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme.