Mit Eingabe vom 16. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 20. Dezember 2016. Mit Entscheid vom 20. September 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 20. Dezember 2016. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Haftverlängerungsgesuch vom 16. September 2016 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.