1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 21. Juni 2016 polizeilich festgenommen. Ihm werden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (namentlich Anbau von und Handel mit Marihuana) vorgeworfen. Mit Entscheid vom 24. Juni 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an und befristete diese bis zum 20. September 2016. 1.2 Mit Eingabe vom 16. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 20.