6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Die (amtliche) Entschädigung wird durch die urteilende Behörde im Endentscheid festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. September 2016 wird aufgehoben.