Diese Anforderungen sind hier, namentlich aus den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründen – arabische Muttersprache, mutmassliches Opfer, zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretener Laie, komplexes (auf englisch nicht bearbeitbares) Formular –, nicht erfüllt. 5.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. September 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist im Strafverfahren PEN 16 197 als Straf- und Zivilkläger zuzulassen.