Diese zweite Eingabe nämlich würde höchstens einen Sinn ergeben, wenn man annehmen würde, dass der Unterzeichnende – so es denn überhaupt der Beschwerdeführer gewesen ist – damit die Absicht verfolgte, am Ende des Formulars anzugeben respektive anzukreuzen, er wolle Strafklage und Zivilklage einreichen. Jedenfalls ist die Praxis zu bestätigen, dass der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, unmiss-