Auf diese sei zur rechtlichen Begründung im Allgemeinen verwiesen (vorne E. 4). Ergänzt sei, dass die zweite «Verzichtseingabe» mit (anderer) Unterschrift vom 8. August 2016 deutlich darauf hinweist, dass das Antragsformular vom Beschwerdeführer nicht oder zumindest falsch verstanden worden ist. Diese zweite Eingabe nämlich würde höchstens einen Sinn ergeben, wenn man annehmen würde, dass der Unterzeichnende – so es denn überhaupt der Beschwerdeführer gewesen ist – damit die Absicht verfolgte, am Ende des Formulars anzugeben respektive anzukreuzen, er wolle Strafklage und Zivilklage einreichen.