Er habe am besagten Tag Alkohol und Drogen konsumiert und sei in der vorherigen Nacht geschlagen geworden. Wer das Kreuz im deutschen Formular ausgefüllt habe, sei unklar. Dass das englische Formular nicht am Computer bearbeitet werden könne, sei grundsätzlich unhaltbar. Dem Betroffenen müsse ein Verzicht auf seine Rechte in seiner Muttersprache erläutert werden, selbst wenn man sich mit ihm in einer Fremdsprache verständigen könne. Die Abläufe seien rechtsstaatlich fraglich. Auch Rechtsanwalt D.________ sei indes zunächst davon ausgegangen, dass auf eine Privatklage verzichtet worden sei.