Es gebe beim Verzicht vom 1. Januar 2016 zu viele Fragezeichen, als dass diese Erklärung wirksam sein könne. Am 1. Januar 2016 habe eine allfällige Zivilforderung noch gar nicht beziffert werden können. Es seien Dinge komisch gelaufen. Er habe nie den Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen.