4. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Er spreche etwas Englisch und es möge sein, dass man sich einigermassen habe verständigen können. Seine Muttersprache sei aber Arabisch und es sei bei allen Einvernahmen ein Übersetzer beigezogen worden. Soweit ihm tatsächlich das Formular auf Englisch ausgehändigt worden sei, bleibe fraglich, ob er die Fachausdrücke verstanden und die Konsequenzen begriffen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auf seine Rechte verzichtet habe. Es gebe beim Verzicht vom 1. Januar 2016 zu viele Fragezeichen, als dass diese Erklärung wirksam sein könne.