Die Ungültigkeit der Verzichtserklärung habe er im Rahmen der Untersuchung nie thematisiert, insbesondere nicht in seiner Eingabe im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO. Weshalb die Unverbindlichkeit der Verzichtserklärung und damit die gewollte Beteiligung in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO nicht spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorgebracht worden sei, erhelle aus den Eingaben von Rechtsanwalt D.________ nicht.