3 Ferner erscheine der Zeitpunkt der Geltendmachung durch Rechtsanwalt D.________ am 5. Juli 2016 in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO als verspätet. Rechtsanwalt D.________ sei mit Verfügung vom 4. Januar 2016 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Seit geraumer Zeit habe ihm das am 1. Januar 2016 ausgefüllte Formular bekannt sein müssen. Die Ungültigkeit der Verzichtserklärung habe er im Rahmen der Untersuchung nie thematisiert, insbesondere nicht in seiner Eingabe im Rahmen der Frist nach Art.