Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt: «Ich habe letztes Mal mit meinen Anwalt gesprochen und ihm die Wahrheit gesagt. Damals konnte ich etwas nicht sagen, nun möchte ich es sagen. [...]» (pag. 201, Z. 34-47). Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in englischer Sprache, deren er ausreichend mächtig sei, über die Möglichkeit, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, aufgeklärt worden sei und explizit auf eine Beteiligung verzichtet habe.