Zwar gehe aus dem Protokoll die übersetzende Person nicht hervor. Aufgrund der Verhandlungssprache sei aber davon auszugehen, dass eine Arabischübersetzung beigezogen worden sei. So oder anders sei Rechtsanwalt D.________ bei dieser Einvernahme anwesend gewesen und Verständigungsprobleme scheine es nicht gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er zu den bisherigen Befragungen Ergänzungen anzubringen habe. Es sei nie geltend gemacht worden, dass die verfassten Protokolle nicht korrekt wären beziehungsweise es zu sprachlichen Missverständnissen gekommen wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt: