Auch diese Einvernahme sei im Einverständnis des Beschwerdeführers in englischer Sprache erfolgt und scheine ohne Verständigungsprobleme durchgeführt worden zu sein. Bei Vorliegen solcher hätte das Protokoll nicht mit diesem Detaillierungsgrad abgefasst werden können. Dass man sich – sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft – in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme mit dem Beschwerdeführer in Englisch habe unterhalten können, bestätige schliesslich die Einvernahme vom 11. Januar 2016. Zwar gehe aus dem Protokoll die übersetzende Person nicht hervor.