Der Beschwerdeführer habe den Verzicht abgegeben und keine Fragen zum Formular gestellt. Das Regionalgericht hält weiter fest, dass sich dem Protokoll weder Bemerkungen in dem Sinne entnehmen liessen, dass sich die Verständigung schwierig gestaltet hätte, noch lasse der Inhalt auf Verständigungsprobleme schliessen. Gleiches gelte für das Protokoll der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft. Auch diese Einvernahme sei im Einverständnis des Beschwerdeführers in englischer Sprache erfolgt und scheine ohne Verständigungsprobleme durchgeführt worden zu sein.