1.8 Dagegen erhob Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers Beschwerde und beantragte, dass Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2016 aufzuheben sei, und dass der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zuzulassen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.9 Sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Oktober 2016, die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 als auch das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 verzichteten mit Blick auf die auf den 18./19. Oktober 2016 angesetzte Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme.