1.6 Rechtsanwalt D.________ hielt in seiner Eingabe vom 15. August 2016 daran fest, dass der Beschwerdeführer seitens der Polizei ungenügend über seine Rechte und die Konsequenzen der Verzichtserklärung aufgeklärt worden sei. 1.7 Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 endgültig auf die ihm als geschädigte Person zustehenden Rechte und damit auf das Recht, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren PEN 16 197 zu beteiligen, verzichtet habe. 1.8 Dagegen erhob Rechtsanwalt D._____