Er stelle zivilrechtliche Ansprüche. Die Verzichtserklärung vom 1. Januar 2016 sei mangels genauer Erläuterung nicht wirksam. 1.4 Mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. Juli 2016 wurde bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht zur Frage eingeholt, wie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verzichtserklärung über seine Rechte aufgeklärt worden war. Dieser Bericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2016 zur Stellungnahme unterbreitet.