Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 397 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunant- strasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwältin E.________ (EO 16 1) Beschwerdegegnerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkei- ten Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 15. September 2016 (PEN 16 197) Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2016 unterzeichnete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Bern das Formular «Strafantrag – Privatklage» und kreuzte an, er wolle sich nicht als Privatkläger am Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) beteiligen und verzichte auf eine Privatklage. 1.2 Am 13. Juni 2016 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Anklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau. 1.3 Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 erklärte Rechtsanwalt D.________, dass der Be- schwerdeführer sich am Strafverfahren PEN 16 197 als Privatkläger beteilige. Er stelle zivilrechtliche Ansprüche. Die Verzichtserklärung vom 1. Januar 2016 sei mangels genauer Erläuterung nicht wirksam. 1.4 Mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. Juli 2016 wur- de bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht zur Frage eingeholt, wie der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verzichtserklärung über seine Rechte aufgeklärt worden war. Dieser Bericht wurde den Parteien mit Verfü- gung vom 2. August 2016 zur Stellungnahme unterbreitet. 1.5 Mit Eingabe vom 10. August 2016 ging beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau ein weiteres Formular beziehungsweise eine Kopie des Formulars «Strafantrag – Privatklage» vom 1. Januar 2016 ein. Mit Bleistift angekreuzt waren die Rubriken «Rückzug Strafantrag» sowie «Rückzug Privatklage», wobei die Un- terschriften keinen Rückschluss auf die Urheberschaft erlaubten. 1.6 Rechtsanwalt D.________ hielt in seiner Eingabe vom 15. August 2016 daran fest, dass der Beschwerdeführer seitens der Polizei ungenügend über seine Rechte und die Konsequenzen der Verzichtserklärung aufgeklärt worden sei. 1.7 Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 endgültig auf die ihm als geschädigte Person zustehenden Rechte und damit auf das Recht, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren PEN 16 197 zu beteiligen, verzichtet habe. 1.8 Dagegen erhob Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers Be- schwerde und beantragte, dass Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2016 aufzuheben sei, und dass der Beschwerdeführer als Privatkläger im Straf- und Zi- vilpunkt zuzulassen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.9 Sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Oktober 2016, die Generalstaatsan- waltschaft mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 als auch das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 verzichteten mit Blick auf die auf den 18./19. Oktober 2016 angesetzte Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die 2 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtzulassung als Privat- kläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau begründete die angefochtene Verfü- gung wie folgt: Gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Juli 2016 habe StatPol G.________, Langenthal, das Protokoll geführt und auf Englisch übersetzt. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Übersetzung einverstanden er- klärt und angegeben, dass er mit der Durchführung der Einvernahme auf Englisch einverstanden sei und es verstehen würde. Man habe sich mit ihm gut auf Englisch unterhalten können. Gegen Schluss der Einvernahme habe er angegeben, er wolle gegen den Beschuldigten eine Anzeige einreichen. Aufgrund dieser Angabe sei mit ihm das Formular «Strafantrag – Privatklage» ausgefüllt worden. Um dem Be- schwerdeführer das Formular und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten zu erläutern, sei ihm das Formular auf Englisch abgegeben und erläutert worden. Leider könne das Formular nicht auf Englisch am Computer bearbeitet werden, weshalb das Formular auf Deutsch unterzeichnet worden sei. Der Beschwerdefüh- rer habe den Verzicht abgegeben und keine Fragen zum Formular gestellt. Das Regionalgericht hält weiter fest, dass sich dem Protokoll weder Bemerkungen in dem Sinne entnehmen liessen, dass sich die Verständigung schwierig gestaltet hätte, noch lasse der Inhalt auf Verständigungsprobleme schliessen. Gleiches gelte für das Protokoll der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft. Auch diese Einver- nahme sei im Einverständnis des Beschwerdeführers in englischer Sprache erfolgt und scheine ohne Verständigungsprobleme durchgeführt worden zu sein. Bei Vor- liegen solcher hätte das Protokoll nicht mit diesem Detaillierungsgrad abgefasst werden können. Dass man sich – sowohl bei der Polizei als auch bei der Staats- anwaltschaft – in sprachlicher Hinsicht ohne Probleme mit dem Beschwerdeführer in Englisch habe unterhalten können, bestätige schliesslich die Einvernahme vom 11. Januar 2016. Zwar gehe aus dem Protokoll die übersetzende Person nicht her- vor. Aufgrund der Verhandlungssprache sei aber davon auszugehen, dass eine Arabischübersetzung beigezogen worden sei. So oder anders sei Rechtsanwalt D.________ bei dieser Einvernahme anwesend gewesen und Verständigungspro- bleme scheine es nicht gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer sei gefragt wor- den, ob er zu den bisherigen Befragungen Ergänzungen anzubringen habe. Es sei nie geltend gemacht worden, dass die verfassten Protokolle nicht korrekt wären beziehungsweise es zu sprachlichen Missverständnissen gekommen wäre. Viel- mehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt: «Ich habe letztes Mal mit meinen Anwalt gesprochen und ihm die Wahrheit gesagt. Damals konnte ich etwas nicht sagen, nun möchte ich es sagen. [...]» (pag. 201, Z. 34-47). Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in englischer Sprache, deren er ausreichend mächtig sei, über die Möglichkeit, sich als Privatkläger am Strafverfah- ren zu beteiligen, aufgeklärt worden sei und explizit auf eine Beteiligung verzichtet habe. 3 Ferner erscheine der Zeitpunkt der Geltendmachung durch Rechtsanwalt D.________ am 5. Juli 2016 in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO als verspätet. Rechtsanwalt D.________ sei mit Verfügung vom 4. Januar 2016 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Seit geraumer Zeit habe ihm das am 1. Januar 2016 ausgefüllte Formular bekannt sein müssen. Die Ungültigkeit der Verzichtserklärung habe er im Rahmen der Untersuchung nie thematisiert, insbe- sondere nicht in seiner Eingabe im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO. Weshalb die Unverbindlichkeit der Verzichtserklärung und damit die gewollte Beteiligung in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO nicht spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorgebracht worden sei, erhelle aus den Eingaben von Rechts- anwalt D.________ nicht. 4. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Er spreche etwas Englisch und es möge sein, dass man sich einigermassen habe verständi- gen können. Seine Muttersprache sei aber Arabisch und es sei bei allen Einver- nahmen ein Übersetzer beigezogen worden. Soweit ihm tatsächlich das Formular auf Englisch ausgehändigt worden sei, bleibe fraglich, ob er die Fachausdrücke verstanden und die Konsequenzen begriffen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auf seine Rechte verzichtet habe. Es gebe beim Verzicht vom 1. Januar 2016 zu viele Fragezeichen, als dass diese Erklärung wirksam sein könne. Am 1. Januar 2016 habe eine allfällige Zivilforderung noch gar nicht beziffert werden können. Es seien Dinge komisch gelaufen. Er habe nie den Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen. Er habe am besagten Tag Alkohol und Drogen konsumiert und sei in der vorheri- gen Nacht geschlagen geworden. Wer das Kreuz im deutschen Formular ausgefüllt habe, sei unklar. Dass das englische Formular nicht am Computer bearbeitet wer- den könne, sei grundsätzlich unhaltbar. Dem Betroffenen müsse ein Verzicht auf seine Rechte in seiner Muttersprache erläutert werden, selbst wenn man sich mit ihm in einer Fremdsprache verständigen könne. Die Abläufe seien rechtsstaatlich fraglich. Auch Rechtsanwalt D.________ sei indes zunächst davon ausgegangen, dass auf eine Privatklage verzichtet worden sei. Er habe sich deshalb auf die Ver- teidigungsaufgabe konzentriert. Erst als dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Juni 2016 zugestellt worden sei, habe dieser bei Rechtsanwalt D.________ nachgefragt, ob er auch Schmerzensgeld verlangen könne. Er habe ausgeführt, nichts vom Verzicht auf eine Privatklage gewusst zu haben. Erst in diesem Zeit- punkt sei man auf die Problematik aufmerksam geworden und habe festgestellt, dass weder eine Arabischübersetzung noch eine Verbalisierung in den Akten er- sichtlich seien. Die Verfügung vom 15. September 2016 sei unrechtmässig und ver- letze die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der 4 Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche An- sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formu- lars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formu- lare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beam- ten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Fe- bruar 2016 E. 4.2 f.). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen. Der Ver- zicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenem Irrtum beruht oder durch ei- ne Straftat veranlasst wurde. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatklä- ger ist indes bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht ein- fach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (vgl. SK 2010/6 vom 5. Oktober 2010 Ziff. II., bestätigt vom Bundesgerichts im Urteil 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.3; vgl. auch SK 2010/90 vom 30. Juni 2010 Ziff. II. 3. und SK 2011/34 vom 29. Juni 2011 Ziff. VIII). 5.2 Nach dem Gesagten kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich und unwiderruflich auf seine Stellung als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt verzichten wollte. Im Resultat ist den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ zuzustimmen. Auf diese sei zur rechtlichen Begründung im Allgemeinen verwiesen (vorne E. 4). Ergänzt sei, dass die zweite «Verzichtsein- gabe» mit (anderer) Unterschrift vom 8. August 2016 deutlich darauf hinweist, dass das Antragsformular vom Beschwerdeführer nicht oder zumindest falsch verstan- den worden ist. Diese zweite Eingabe nämlich würde höchstens einen Sinn erge- ben, wenn man annehmen würde, dass der Unterzeichnende – so es denn über- haupt der Beschwerdeführer gewesen ist – damit die Absicht verfolgte, am Ende des Formulars anzugeben respektive anzukreuzen, er wolle Strafklage und Zivil- klage einreichen. Jedenfalls ist die Praxis zu bestätigen, dass der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, unmiss- 5 verständlich zum Ausdruck kommen muss. Fehlt es an fundierten Kenntnissen ei- ner Amtssprache, ist in aller Regel ein besonders hoher Massstab anzuwenden. Diese Anforderungen sind hier, namentlich aus den in der Beschwerdeschrift vor- gebrachten Gründen – arabische Muttersprache, mutmassliches Opfer, zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretener Laie, komplexes (auf englisch nicht bearbeit- bares) Formular –, nicht erfüllt. 5.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. September 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist im Strafverfahren PEN 16 197 als Straf- und Zivilkläger zuzulassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden be- stimmt auf CHF 1‘000.00. Die (amtliche) Entschädigung wird durch die urteilende Behörde im Endentscheid festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. September 2016 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger im Verfahren PEN 16 197 zuzulas- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2 / Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident I.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ Bern, 13. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7