Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zu entrichten, da sie auf eine Stellungnahme verzichtet hatte und ihr darüber hinaus keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: