vorliegenden Fall von der Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung ausgegangen werden. 6 4.8 Nach dem Gesagten kann sich die Beschuldigte für die Aufnahme des Gesprächs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB berufen. Der Straftatbestand von Art. 179ter StGB ist unanwendbar (Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO). Ein Freispruch der Beschuldigten erscheint deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt wurde.