Da die Beschuldigte einzig in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und nicht in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingriff, die Beweisbeschaffungshandlung sowohl örtlich als auch auf einen kurzen Zeitraum begrenzt war, sich der aufgenommene Gesprächsinhalt nicht als sonderlich vertraulich erweist und die Aufnahme erst auf Nachfrage des betreffend eines Offizialdelikts einvernehmenden Polizisten hin abgespielt bzw. ausgehändigt wurde, vermag das Interesse der Beschuldigten an der Sicherung der Beweise dasjenige des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre zu überwiegen. Somit darf im