StGB diesem Umstand Rechnung trägt. Daher durfte eine Beweissicherung im vorliegenden Fall auch präventiv erfolgen. 4.7 Bei der Annahme einer Notstandssituation sind insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahme betroffen sind, zu berücksichtigen (VON INS/WYDER, a.a.O., N. 25 zu Art. 179bis StGB).