schwerdeführer ausgestossenen Drohungen habe belegen wollen. Das Vorliegen einer Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme ist folglich zu bejahen, wobei die Beschuldigte zur Wahrung ihres Beweisinteresses im Strafprozess handelte. Es ist überdies nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte die verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers anderweitig hätte dokumentieren können. Die Beweisnotstandslage ist zudem genügend unmittelbar.