Inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführer bewusst provoziert hätte, um mittels der von ihm unbemerkt gebliebenen Aufzeichnung ein Beweismittel zu konstruieren, ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte bringt glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Motorradgarage aufgrund des angeblichen Fehlverhaltens des Mechanikers aufbrausend gewesen sei und sich auch später bei der Einstellhalle noch aggressiv verhalten habe, sie nur im Fahrzeug verblieben sei, da sie keine Schläge befürchtet habe und durch die Aufnahme lediglich die bereits in früheren Auseinandersetzungen durch den Be-