Ausser den Aussagen der Beschuldigten lagen bezüglich des mutmasslichen Tatgeschehens somit keine weiteren Beweise vor, welche die Darstellung der Beschuldigten gestützt hätten, womit von einem Beweisnotstand ausgegangen werden kann. Es liegt daher der Schluss nahe, dass die Beschuldigte ohne die Aufnahme nicht in der Lage gewesen wäre, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführer bewusst provoziert hätte, um mittels der von ihm unbemerkt gebliebenen Aufzeichnung ein Beweismittel zu konstruieren, ist nicht ersichtlich.