5 sen seien. Die Beschuldigte konnte aufgrund der bisherigen Ereignisse zudem davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall abstreiten wird, was sich bei den beiden Einvernahmen sodann auch weitgehend bestätigte. Ausser den Aussagen der Beschuldigten lagen bezüglich des mutmasslichen Tatgeschehens somit keine weiteren Beweise vor, welche die Darstellung der Beschuldigten gestützt hätten, womit von einem Beweisnotstand ausgegangen werden kann.