Diese Befürchtungen der Beschuldigten haben sich sodann zumindest hinsichtlich verbaler Ausfälligkeiten und mindestens einer aggressiven Geste mit Schlag auf das Armaturenbrett auch bestätigt. Gleichzeitig zeigen die Einvernahmen des Beschwerdeführers, dass dieser im Vorfeld durchaus Drohungen geäussert hatte, wenn auch diese gemäss eigenen Angaben nicht ernst gemeint gewe-