Die Frage, ob vorliegend eine Ohrfeige oder lediglich ein Schlag aufs Armaturenbrett erfolgte, kann offen bleiben. Die oben dargelegte Vorgeschichte, die bereits früher ausgesprochenen Drohungen und verbalen Entgleisungen, sowie die aufbrausende bzw. aggressive Stimmung des Beschwerdeführers, waren durchaus geeignet, bei der Beschuldigten die Befürchtung weiterer verbaler Aggressionen zu erwecken. Diese Befürchtungen der Beschuldigten haben sich sodann zumindest hinsichtlich verbaler Ausfälligkeiten und mindestens einer aggressiven Geste mit Schlag auf das Armaturenbrett auch bestätigt.